Abmahnung Betriebsrat Informieren
Der br ist deshalb vor erteilung einer abmahnung weder zu informieren noch ist er anzuhören oder hat ein mitbestimmungsrecht.
Abmahnung betriebsrat informieren. Der betriebsrat hat keinerlei beteiligungsrechte beim ausspruch von abmahnungen individualvertragliches rügerecht. Einige stimmen lehnen daher auch einen solchen informationsanspruch ab. Da einer abmahnung in der regel ein verstoß gegen ihre arbeitsvertraglichen pflichten vorausgeht lehnt der gesetzgeber ein grundsätzliches mitbestimmungs oder anhörungsrecht durch den betriebsrat ab. 1 betrvg zu einer wegen eines gleichen oder gleichartigen pflichtverstoßes beabsichtigten kündigung zu informieren.
Auf eine abmahnung oder mehrere abmahnungen gestützt werden so ist im rahmen der anhörung nach 102 betrvg dem betriebsrat auch die abmahnung zugänglich zu machen. Der betriebsrat sollte jedenfalls stets darauf bedacht sein dass der arbeitgeber ihn immer rechtzeitig und vollumfänglich über ausgesprochene abmahnungen und deren zugrunde liegende sachverhalte in kenntnis setzt. Denn die abmahnung ist gesetzlich nicht geregelt sondern ein konstrukt der rechtsprechung mehr zu den inhaltlichen voraussetzungen einer abmahnung. Denn in diesem fall handelt es sich nicht mehr um eine reine abmahnung sondern vielmehr um eine sogenannte betriebsbuße.
Darüber hinaus ist der betriebsrat natürlich über eine abmahnung erneut im rahmen des anhörungsverfahrens nach 102 abs. Eine abmahnung ist ein individualrechtlicher schritt des arbeitgebers. Nach der herrschenden rechtsauffassung hingegen ist der betriebsrat nach einer abmahnung aber über diese zu informieren. Subjektiven determination der kündigungsgründe braucht der.
Arbeitnehmer können sich deshalb nach einer abmahnung rat und unterstützung beim betriebsrat suchen der diese personelle maßnahme des arbeitgebers auf ihre rechtmäßigkeit hin überprüft und eventuell bei einer gegendarstellung hilft. Es ist allgemein anerkannt dass der arbeitgeber im rahmen des beteiligungsverfahrens dem personalrat betriebsrat alle wesentlichen kündigungsgründe mitzuteilen hat und dazu auch vorangegangene abmahnungen gehören 1 nach dem grundsatz der sog. Sollte eine spätere kündigung u. Daher existiert für den arbeitgeber grundsätzlich auch keine verpflichtung den betriebsrat über den ausspruch der abmahnung zu informieren oder vorher zu befragen.