Abmahnung Betriebsrat
Der betriebsrat hat hier kein eigenes recht auf entfernung der abmahnung aus der personalakte des jeweiligen arbeitnehmers.
Abmahnung betriebsrat. Vermischte abmahnung bei abmahnungen gegen betriebsratsmitglieder ist zu beachten dass der arbeitgeber keine arbeitsrechtlichen folgen wie eine kündigung androhen darf wenn er nur ein fehlverhalten im rahmen des betriebsratsmandats rügt. Er ist zum einen betriebsratsmitglied zum anderen normaler arbeitnehmer. Das geht den betriebsrat als gremium nichts an wenn die abmahnung ein verhalten des abgemahnten betriebsratsmitglieds betrifft das wiederum nichts mit seiner arbeit als betriebsrat zu tun hat. Wenn eine solche vereinbarung existiert kann der betriebsrat umfangreichere mitbestimmungsrechte haben als sie gesetzlich vorgesehen sind.
Manchmal ist der arbeitgeber über das verhalten eines betriebsratsmitglieds so verärgert dass er ihm eine abmahnung ausspricht. Im betriebsverfassungsgesetz betrvg gibt es keine norm die sich mit der abmahnung direkt befasst. Sollte eine spätere kündigung u. Der betriebsrat hat ferner beschwerden des arbeitnehmers über eine abmahnung entgegenzunehmen und falls er die beschwerde für berechtigt erachtet beim arbeitgeber auf abhilfe rücknahme oder inhaltliche änderung der abmahnung hinzuwirken vgl.
Abmahnung eines betriebsratsmitglieds nicht wegen tätigkeit als betriebsrat ein arbeitnehmer der mitglied des betriebsrates ist hat arbeitsrechtlich eine besondere stellung. Auf eine abmahnung oder mehrere abmahnungen gestützt werden so ist im rahmen der anhörung nach 102 betrvg dem betriebsrat auch die abmahnung zugänglich zu machen. Denn die abmahnung ist gesetzlich nicht geregelt sondern ein konstrukt der rechtsprechung mehr zu den inhaltlichen voraussetzungen einer abmahnung. Der betriebsrat kann die abmahnung prüfen mit dem arbeitnehmer erörtern ob es sinnvoll ist die abmahnung notfalls auch gerichtlich aus der personalakte zu entfernen oder den arbeitnehmer.
Daher existiert für den arbeitgeber grundsätzlich auch keine verpflichtung den betriebsrat über den ausspruch der abmahnung zu informieren oder vorher zu befragen. Die abmahnung ist von der betriebsbuße zu unterscheiden die bei verstößen gegen die ordnung des betriebs möglich ist sofern eine zwischen arbeitgeber und betriebsrat ausgehandelte bußordnung im betrieb besteht. Der betriebsrat hat keinerlei beteiligungsrechte beim ausspruch von abmahnungen individualvertragliches rügerecht.